I. ALLGEMEINES
1. Den Vertragsbeziehungen zwischen BE/ONE neo GmbH, Erlangen (nachfolgend „BE/ONE neo”) und den Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, defacto hat der Einbeziehung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese AGB gelten bei ständigen Geschäftsbeziehungen auch für alle künftigen
Geschäfte.
2. Die Angebote von defacto sind stets freibleibend.
3. Gegenstand der durch defacto erteilten Angebote sind insbesondere Werk- und Dienstleistungen einer Werbeagentur (defacto), die diese auf den Gebieten der Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung mit ihren Kunden schließt, sowie Vermietung von Hardware, digitale Anwendungen, Agententätigkeiten zum Einkauf von Leistungen im Auftrag des Kunden.
4. Die vorliegenden AGB gelten mit der Auftragserteilung, spätestens jedoch mit der Inanspruchnahme der Ware, Mietsache, Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.
1. Allen Vertragsbeziehungen zwischen BE/ONE neo GmbH , Erlangen (nachfolgend „BE/ONE neo”) und den Auftraggebern, die Unternehmer im Sinne des § 14 BGB sind, liegen ausschließlich die nachfolgenden AGB zugrunde. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden, selbst bei Kenntnis, nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, BE/ONE neo hat der Einbeziehung zuvor ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn der Auftraggeber im Rahmen der Bestellung/Auftragserteilung auf seine AGB verweist und BE/ONE neo dem nicht ausdrücklich widerspricht. Diese AGB gelten in der zum Zeitpunkt der Auftragserteilung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für künftige gleichartige Verträge, ohne dass in jedem Einzelfall wieder auf sie hingewiesen werden müsste.
Die Rechtsbeziehungen zwischen BE/ONE neo und dem Auftraggeber richten sich nach diesen AGB und etwaigen sonstigen individuellen Vereinbarungen. Individuelle Vereinbarungen (z.B. Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in der Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms ® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung gültigen Fassung auszulegen.
2. Die Angebote von BE/ONE neo sind stets freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch, wenn dem Auftraggeber Kataloge, technische Dokumentationen (z.B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen, Verweisungen auf DIN-Normen), sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen -auch in elektronischer Form- überlassen werden, an denen BE/ONE neo sich Eigentums- und Urheberrechte vorbehält. Ein Vertrag kommt durch eine Auftragsbestätigung von BE/ONE neo oder durch Beginn der Ausführung der Leistung zustande.
3. Gegenstand der durch BE/ONE neo erteilten Angebote sind insbesondere Werk- und Dienstleistungen einer Werbeagentur (BE/ONE neo ). Hierzu zählen insbesondere Leistungen in den Bereichen Strategie- und Markenberatung, Corporate Design, Werbeplanung, Werbegestaltung, Multimediaproduktion, Onlinemarketing, Dialogmarketing, Schulungen und Werbevermittlung. Darüber hinaus umfasst das Leistungsangebot die Vermietung von Hardware, digitale Anwendungen sowie Agententätigkeiten zum Einkauf von Leistungen im Auftrag des Kunden.
II. VERTRAGSSCHLUSS
1. Mit der Bestellung einer Ware, eines Werkes oder einer Dienstleistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben, oder die Dienst- bzw. Werkleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wochen gebunden.
BE/ONE neo ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Auftraggeber erklärt werden.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von BE/ONE neo. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- bzw. Falschbelieferung nicht von defacto zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern von defacto. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
3. Als Beschaffenheit der Ware oder Werk- bzw. Dienstleistung gilt grundsätzlich nur die von BE/ONE neo verwendete Beschreibung als vereinbart. Öffentliche Äußerungen, Anpreisungen oder Werbung durch defacto stellen daneben keine vertragsgemäße Beschaffenheitsangabe der Ware dar. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben BE/ONE neo im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Der Auftraggeber wird BE/ONE neo nach besten Kräften bei der Umsetzung der vertraglich vereinbarten Leistungen unterstützen und insbesondere notwendige Daten und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung stellen sowie Anfragen und Entwürfe von BE/ONE neo zeitnah überprüfen und freigeben.
5. Garantien im Rechtssinne erhält der Auftraggeber nicht durch BE/ONE neo; Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
6. Der Auftraggeber stellt BE/ONE neo alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
1. Mit der Bestellung einer Ware, eines Werkes oder einer Dienstleistung erklärt der Auftraggeber verbindlich, die bestellte Ware erwerben, oder die Dienst- bzw. Werkleistung in Anspruch nehmen zu wollen. Er ist an diese Erklärung zwei Wochen ab Eingang bei BE/ONE neo gebunden.
BE/ONE neo ist berechtigt, das in der Bestellung liegende Vertragsangebot innerhalb von zwei Wochen nach Eingang anzunehmen. Die Annahme kann schriftlich, elektronisch, durch Auslieferung der Ware oder Erbringung der Dienstleistung an den Auftraggeber erklärt werden.
2. Der Vertragsschluss erfolgt unter dem Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Selbstbelieferung durch die Zulieferer von BE/ONE neo. Dies gilt nur für den Fall, dass die Nicht- bzw. Falschbelieferung nicht von BE/ONE neo zu vertreten ist, insbesondere bei Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäftes mit den Zulieferern von BE/ONE neo oder bei sonstigen Störungen in der Lieferkette etwa aufgrund höherer Gewalt oder wenn wir im Einzelfall nicht zur Beschaffung verpflichtet sind. Der Auftraggeber wird über die Nichtverfügbarkeit der Leistung unverzüglich informiert und die Gegenleistung, soweit bereits geleistet, unverzüglich zurückerstattet.
Alternative zu sofortiger Rückerstattung:
Sofern verbindliche Lieferfristen aus Gründen, die BE/ONE neo nicht zu vertreten hat, nicht eingehalten werden können (Nichtverfügbarkeit der Leistung), wird der Auftraggeber hiervon unverzüglich informiert und gleichzeitig die voraussichtliche, neue Lieferfrist mitgeteilt. Ist die Leistung auch innerhalb der neuen Lieferfrist nicht verfügbar, ist BE/ONE neo berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Auftraggebers wird unverzüglich erstattet.
3. Proben und Muster gelten als annähernde Anschauungsstücke für Qualität, Abmessungen und Farbe. Rechtsansprüche können hieraus nicht abgeleitet werden. Technische Änderungen sowie Änderungen in Form, Farbe und/oder Gewicht bleiben BE/ONE neo im Rahmen des Zumutbaren vorbehalten.
4. Der Auftraggeber wird BE/ONE neo bei der Umsetzung/Erbringung der vereinbarten Leistungen nach besten Kräften unterstützen. Insbesondere hat er notwendige Daten und Zugänge unentgeltlich zur Verfügung zu stellen sowie Anfragen und Entwürfe von BE/ONE neo umgehend zu überprüfen und freizugeben.
Verzögerungen durch mangelnde oder verspätete Mitwirkung des Auftraggebers führen zu entsprechender Verlängerung von Fristen und Leistungszeiten, die zu Lasten des Auftraggebers gehen. Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug, unterlässt er eine Mitwirkungshandlung oder verzögert sich die Lieferung aus anderen, vom Auftraggeber zu vertretenden Gründen, so ist BE/ONE neo berechtigt, Ersatz des hieraus entstehenden Schadens einschließlich Mehraufwendungen zu verlangen.
5. BE/ONE neo übernimmt keine Garantien im rechtlichen Sinne. Herstellergarantien bleiben hiervon unberührt.
6. Der Auftraggeber stellt BE/ONE neo alle für die Durchführung des Projekts benötigten Daten und Unterlagen unentgeltlich zur Verfügung.
7.Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Auftraggebers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mängelanzeige, Rücktritt oder Minderung), sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit im Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail) ein. Gesetzliche Formvorschriften und weitere Nachweise, insbesondere bei Zweifeln über die Legitimation des Erklärenden, bleiben unberührt.
III. LIEFERZEIT UND LIEFERVERPFLICHTUNG
1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist die durch BE/ONE neo schriftlich oder elektronisch unterbreitete Auftragsbestätigung maßgebend. Teilleistungen und -lieferungen von defacto sind zulässig. Änderungen über Art, Zeitpunkt und/oder Umfang der Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
3. BE/ONE neo ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Vertragsverpflichtungen Dritter und Subunternehmer zu bedienen.
4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist defacto berechtigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung seitens BE/ONE neo als nicht als verspätet.
5. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, BE/ONE neo mit der Dienstleistung begonnen hat oder das jeweilige Produkt zur Verfügung gestellt hat oder dem Auftraggeber die Anzeige der Leistungsbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.
6. Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen/Leistungen besteht, ist Nichterfüllung oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einzelner Lieferungen oder Leistungen ohne Einfluss auf andere Leistungen/Lieferungen aus dem Vertrag.
7. Zahlungsverzug, der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Abnahme der Vermögensauskunft gemäß § 807 ZPO, eintretende Zahlungsschwierigkeiten oder das Bekanntwerden einer wesentlichen Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers berechtigen BE/ONE neo, Lieferungen und Leistungen sofort einzustellen und die Erfüllung laufender Verträge zu verweigern. Gleichzeitig ist BE/ONE neo berechtigt, noch nicht fällige Forderungen gegen den Auftraggeber sofort fällig zu stellen.
8. Leistungsverzögerungen, die auf einer Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers beruhen, sind von defacto nicht zu vertreten.
1. Für Umfang, Art und Zeitpunkt der Lieferung ist die durch BE/ONE neo schriftlich oder elektronisch unterbreitete Auftragsbestätigung maßgebend. Teilleistungen und -lieferungen von BE/ONE neo sind zulässig. Änderungen über Art, Zeitpunkt und/oder Umfang der Leistung bedürfen der schriftlichen Vereinbarung.
2. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erfüllung einer Leistung oder Obliegenheit wesentlich erschweren oder unmöglich machen, berechtigen die betroffene Partei, die Erfüllung dieser Leistung oder Obliegenheit um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen Arbeitskämpfe in den Betrieben der Parteien oder Arbeitskämpfe in dritten Betrieben gleich. Ist aufgrund der Art der Behinderung nicht zu erwarten, dass die Leistung innerhalb zumutbarer Zeit erbracht wird, ist jede Partei berechtigt, wegen des noch nicht erfüllten Teils der Leistung ganz oder teilweise von diesem Vertrag zurückzutreten.
3. BE/ONE neo ist berechtigt, sich zur Erfüllung von Vertragsverpflichtungen Dritter und Subunternehmer zu bedienen.
4. Sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, ist BE/ONE neo berechtigt, bereits vor einem genannten Liefertermin zu leisten. Ebenso gilt, sofern nichts Abweichendes vereinbart ist, eine bis maximal zwei Wochen über einem genannten Liefertermin liegende Leistung seitens BE/ONE neo als nicht als verspätet.
5. Lieferfristen gelten als eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die Ware das Werk oder Auslieferungslager verlassen hat, BE/ONE neo mit der Dienstleistung begonnen hat oder das jeweilige Produkt zur Verfügung gestellt hat oder dem Auftraggeber die Anzeige der Leistungsbereitschaft zugegangen ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages verlängern die Lieferfristen angemessen.
6. Bei Verträgen, deren Erfüllung aus mehreren Lieferungen/Leistungen besteht, ist Nichterfüllung oder mangelhafte oder verspätete Erfüllung einzelner Lieferungen oder Leistungen ohne Einfluss auf andere Leistungen/Lieferungen aus dem Vertrag.
7. Wird nach Abschluss des Vertrages erkennbar (zum Beispiel durch Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens), dass der Zahlungsanspruch von BE/ONE neo durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Käufers gefährdet wird, so ist BE/ONE neo nach den gesetzlichen Vorschriften zur Leistungsverweigerung und-gegebenenfalls Nachfristsetzung-zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt (§ 321 BGB). Bei Verträgen über die Herstellung unvertretbarer Sachen (zum Beispiel Einzelanfertigung) kann BE/ONE neo den Rücktritt sofort erklären; die gesetzlichen Regelungen über die Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt.
8. Leistungsverzögerungen, die auf einer Verletzung der Obliegenheiten des Auftraggebers beruhen, sind von BE/ONE neo nicht zu vertreten.
9. Der Eintritt des Lieferverzugs von BE/ONE neo bestimmt sich nach den gesetzlichen Vorschriften. In jedem Fall ist aber eine Mahnung durch den Auftraggeber erforderlich.
Optional falls gewünscht:
Gerät BE/ONE neo in Lieferverzug, so kann der Auftraggeber pauschalierten Ersatz seines Verzugsschadens verlangen. Die Schadenspauschale beträgt für jede vollendete Kalenderwoche des Verzugs 0,5 % des Nettopreises (Lieferwert), insgesamt jedoch höchstens 5 % des Lieferwerts, der verspätet gelieferten Ware oder der verzögert erbrachten Leistung. BE/ONE neo bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftraggeber gar kein Schaden oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als vorstehende Pauschale entstanden ist.
10. Die Rechte des Auftraggebers gemäß Ziff. IX dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen und die gesetzlichen Rechte von BE/ONE neo, insbesondere bei einem Ausschluss der Leistungspflicht (zum Beispiel aufgrund Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Leistung und/oder Nacherfüllung) bleiben unberührt.
IV. VERSAND, GEFAHRENÜBERGANG
1. Die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Transportmittel ist defacto überlassen, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware geht mit der Übergabe bzw. mit der Auslieferung der Sache an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder
Anstalt, auf den Auftraggeber über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Schuldet BE/ONE neo einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von sieben Tagen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. Bestehen wesentliche Abweichungen, wird BE/ONE neo diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
4. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen.
1. Die Wahl der Verpackung, des Versandweges und der Transportmittel ist BE/ONE neo überlassen, es sei denn, es ist zwischen den Parteien etwas anderes vereinbart.
2. Die Gefahr des zufälligen Untergangs oder der Verschlechterung digitaler Leistungsergebnisse geht mit der Bereitstellung auf Servern des Auftragnehmers oder Dritter, dem Download bzw. der Übermittlung an den Auftraggeber sowie der schriftlichen Freigabe oder Bestätigung durch den Auftraggeber auf diesen über.
Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Leistungsergebnisse unverzüglich zu sichern und für deren Verwahrung verantwortlich.
Ansonsten geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware spätestens mit der Übergabe auf den Auftraggeber über. Beim Versendungskauf geht jedoch die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung der Ware sowie die Verzögerungsgefahr bereits mit Auslieferung der Ware an den Spediteur, den Frachtführer oder der sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Person oder Anstalt über. Soweit eine Abnahme vereinbart ist, ist diese für den Gefahrübergang maßgebend. Auch im Übrigen gelten für eine vereinbarte Abnahme die gesetzlichen Vorschriften des Werkvertragsrechts entsprechend. Der Übergabe bzw. Abnahme steht es gleich, wenn der Auftraggeber im Verzug der Annahme ist.
3. Schuldet BE/ONE neo einen bestimmten Erfolg, d. h. ein individualisierbares Werk (z.B. Entwurf), so gilt die Abnahme als erfolgt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen nach Ablieferung erklärt oder verweigert wird, vorausgesetzt, das Arbeitsergebnis entspricht im Wesentlichen den Vereinbarungen. BE/ONE neo wird den Auftraggeber bei mit den Lieferdokumenten gesondert auf die Bedeutung seines Verhaltens hinweisen. Bestehen wesentliche Mängel, wird BE/ONE neo diese Abweichungen in angemessener Frist beseitigen und das Arbeitsergebnis erneut zur Abnahme vorlegen. Die Abnahme gilt spätestens mit der Zahlung oder Nutzung des Werks als erfolgt.
4. Versicherungen gegen Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und Wasserschäden oder sonstige versicherbaren Transportrisiken werden nur auf besonderen Wunsch gegen Berechnung der Kosten übernommen.
V. PREISE, ZAHLUNG, ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
1. Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen.
2. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk bzw. Auslieferungslager. Fracht-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum.
4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9% über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. § 247 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten.
5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
6. BE/ONE neo ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: 1/3 nach Auftragserteilung, 1/3 nach Konzept-/Layout-Präsentation oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen, 1/3 nach Abschluss des Projekts. Teilleistungen müssen insoweit nicht in einer für den Auftraggeber nutzbaren Form vorliegen und können auch als reine Arbeitsgrundlage auf Seiten von defacto verfügbar sein.
7. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die der Auftraggeber zu vertreten hat, so kann BE/ONE neo eine angemessene Erhöhung der Vergütung verlangen und den vereinbarten Zeitplan angemessen verschieben. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers kann defacto BE/ONE auch Schadensersatzansprüche geltend machen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Verzugsschadens bleibt davon unberührt.
8. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden BE/ONE neo vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt; defacto wird außerdem von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten haben.
9. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht.
10. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Auftraggeber seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Die Höhe des vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23-26 KSVG.
1. Alle vertraglichen Zahlungsverpflichtungen sind ausschließlich in EURO zu erfüllen. Es gelten jeweils die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuellen Preise.
2. Die Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, ab Werk bzw. Auslieferungslager. Fracht-, Verpackungs-, Einfuhrkosten, Zoll und sonstige Nebenabgaben gehen zu Lasten des Auftraggebers.
3. Rechnungen sind zahlbar innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum und Lieferung bzw. Abnahme der Ware BE/ONE neo. Nach Ablauf dieser Frist tritt Zahlungsverzug ein. BE/ONE neo ist, auch im Rahmen einer laufenden Geschäftsbeziehung, jederzeit berechtigt, eine Lieferung ganz oder teilweise nur gegen Vorkasse durchzuführen. Ein entsprechender Vorbehalt wird spätestens mit der Auftragsbestätigung erklärt werden.
4. Bei Überschreitung des Zahlungstermins werden Verzugszinsen in Höhe von 9%-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz gem. §§ 247, 288 Abs.2 BGB fällig. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens oder anderer Rechte bleibt vorbehalten. Gegenüber Kaufleuten bleibt unser Anspruch auf den kaufmännischen Fälligkeitszins (§ 353 HGB) unberührt.
5. Voraus- und Abschlagszahlungen werden nicht verzinst.
6. BE/ONE neo ist berechtigt, Teilabrechnungen des kalkulierten Honorars und der Fremdkosten wie folgt zu stellen: - 1/3 nach Auftragserteilung
- 1/3 nach Abnahme des Konzepts oder Layouts in nutzbarer Form durch den Auftraggeber oder nach Erbringung von 50 % der vereinbarten Leistungen,
- 1/3 nach Übergabe der fertigen Leistung zur Abnahme.
7. Verzögert sich die Durchführung des Projekts aus Gründen, die vom Auftraggeber zu vertreten sind (§ 286 BGB), ist BE/ONE neo berechtigt, den vereinbarten Zeitplan angemessen zu verschieben und eine Vergütungserhöhung in Höhe der Mehrkosten zu verlangen. Bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit des Auftraggebers bleiben die gesetzlichen Schadensersatzansprüche unberührt.
8. Bei einseitigen Änderungswünschen oder Abbruch von Aufträgen und sonstigen Leistungen durch den Auftraggeber und/oder wenn sich die Voraussetzungen für die Leistungserbringung ändern, werden BE/ONE neo vom Auftraggeber alle dadurch anfallenden Kosten ersetzt; BE/ONE neo wird außerdem von jeglichen Verbindlichkeiten gegenüber Dritten freigestellt, sofern Auftraggeber diese zu vertreten haben.
9. Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Auftraggeber nur berechtigt, wenn seine Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur ausüben, wenn sein Gegenanspruch auf demselben Vertragsverhältnis beruht. Bei Mängeln der Lieferung bleiben die gegen Rechte des Auftraggebers insbesondere gemäß Ziff. VIII 8. dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unberührt.
10. Beim Ausgleich von Rechnungen sind vom Auftraggeber seine Kundennummer und die Rechnungsnummer anzugeben. Verzögerungen oder Fehlbuchungen, die infolge Nichteinhaltung dieser Verpflichtungen eintreten, gehen zu Lasten des Auftraggebers.
11. Der Auftraggeber ist darüber informiert, dass bei der Auftragsvergabe im künstlerischen, konzeptionellen und werbeberaterischen Bereich an eine nicht-juristische Person eine Künstlersozialabgabe an die Künstlersozialkasse zu leisten ist. Diese Abgabe darf vom Auftraggeber nicht von der Agenturrechnung in Abzug gebracht werden. Für die Einhaltung der Anmelde- und Abgabepflicht ist der Auftraggeber zuständig und selbst verantwortlich. Die Höhe des vom Kunden an die Künstlersozialkasse abzuführenden Beiträge errechnet sich nach den §§ 23-26 KSVG.
VI. AUFWENDUNGEN
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.
3. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
4. BE/ONE neo erhält von jedem hergestellten Werbemittel 20 Belegexemplare.
1. Jede Partei trägt die Kosten für Porto, Telefon und Fax, die ihr aus dem Geschäftsverkehr mit der anderen Seite erwachsen.
2. Reisekosten werden dem Auftraggeber wie folgt berechnet:
– Fremdkosten: nach Belegen,
– Stundenaufwand: siehe aktuelle Standardpreisliste,
– Reisekosten im eigenen Pkw: 0,51 Euro/km.
3. Alle sonstigen Kosten wie Kurierkosten, Transportkosten zur Vorbereitung und Überwachung von Werbemittelproduktionen sowie Farbkopien und Farbausdrucke, die vom Auftraggeber bestellt werden, werden dem Auftraggeber nach Belegen berechnet.
4. BE/ONE neo erhält von jedem hergestellten Werbemittel 20 Belegexemplare.
VII. EIGENTUMSVORBEHALT
1. Bis zur vollständigen Bezahlung aller gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus dem Vertrag und einer laufenden Geschäftsbeziehung (gesicherte Forderungen) bleibt das Eigentum an den gelieferten Gegenständen vorbehalten.
2. Die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände dürfen vor vollständiger Bezahlung der gesicherten Forderungen weder an Dritte verpfändet, noch zur Sicherheit übereignet werden. Der Auftraggeber hat BE/ONE neo unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt oder soweit Zugriffe Dritter (zum Beispiel Pfändungen) auf die unter Eigentumsvorbehalt stehenden Gegenstände erfolgen.
3. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers, insbesondere bei Nichtzahlung des fälligen Preises, ist BE/ONE neo berechtigt, nach den gesetzlichen Vorschriften vom Vertrag zurückzutreten und/oder die Ware aufgrund des Eigentumsvorbehalts herauszuverlangen. Das Herausgabeverlangen beinhaltet nicht zugleich die Erklärung des Rücktritts; BE/ONE neo ist vielmehr berechtigt, lediglich die Ware herauszuverlangen und den Rücktritt vorzubehalten. Wird der fällige Preis nicht gezahlt, dürfen diese Rechte nur geltend gemacht werden, wenn dem Käufer zuvor erfolglos eine angemessene Frist zur Zahlung gesetzt wurde oder eine derartige Fristsetzung nach den gesetzlichen Vorschriften entbehrlich ist.
VII. MÄNGELANSPRÜCHE
VIII. HAFTUNG
1. BE/ONE neo wird die Leistungen sach- und fachgerecht und im Einklang mit den Einzelaufträgen erbringen.
2. Garantien für die Beschaffenheit der Leistung übernimmt BE/ONE neo nur, soweit dies ausdrücklich vereinbart ist.
3. Soweit BE/ONE neo kaufvertragliche Leistungen erbringt und die gelieferte Sache mangelhaft ist, wird defacto die Mängel innerhalb angemessener Zeit beseitigen oder mangelfreie Sachen nachliefern. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung unter Ziffer VII. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die gelieferte Sache begrenzt.
4. Soweit BE/ONE neo werkvertragliche Leistungen erbringt, bedürfen diese der Abnahme. Sind diese Leistungen mangelhaft, wird BE/ONE neo die Mängel innerhalb angemessener Frist beseitigen oder ein neues Werk erstellen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, stehen Auftraggeber vorbehaltlich der Haftungsbegrenzung der Ziffer VII. die gesetzlichen Rechte zu. Das Recht zum Rücktritt ist dabei jedoch auf die jeweiligen Einzelleistungen begrenzt.
5. Soweit BE/ONE neo mietvertragliche Leistungen erbringt, ist die verschuldensunabhängige Haftung für bereits bei Vertragsschluss vorhandene Mängel der vermieteten Gegenstände ausgeschlossen, soweit dies gesetzlich möglich ist.
6. Soweit BE/ONE neo dienstvertragliche Leistungen erbringt, schuldet defacto keinen bestimmten Erfolg. BE/ONE neo wird jedoch solche Leistungen mit der Sorgfalt eines gewissenhaften Kaufmannes durchführen und sich bemühen, die angestrebten Ziele zu erreichen.
7. Der Auftraggeber haftet gegenüber BE/ONE neo für die Freiheit von Schutzrechten Dritter der im Rahmen des Vertrages zur Verfügung gestellten Daten und Materialien. Er stellt BE/ONE neo von etwaigen Ansprüchen Dritter frei und hat BE/ONE neo etwaige aus einer Verletzung dieser Pflicht resultierenden Schaden zu ersetzen.
1. Für Schäden haftet BE/ONE neo – aus welchen Rechtsgründen auch immer – nur bei
a) Vorsatz,
b) grober Fahrlässigkeit von BE/ONE neo, seiner gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen,
c) schuldhafter Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit,
d) Mängeln, die BE/ONE neo absichtlich verschwiegen oder deren Abwesenheit BE/ONE neo garantiert hat,
e) Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.
2. Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet defacto auch bei grober Fahrlässigkeit und bei leichter Fahrlässigkeit. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist begrenzt auf den bei Vertragsschluss vernünftigerweise vorhersehbaren Schaden, maximal aber auf die Höhe des Auftragswertes. Dies gilt auch für Folgeschäden.
3. Wegen unverschuldeter Irrtümer und Druck- oder Übermittlungsfehlern, welche BE/ONE neo zur Anfechtung berechtigen, kann der Auftraggeber Schadensersatz als Folge der Anfechtung nicht geltend machen.
4. Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.
IX. VERJÄHRUNG
Alle Ansprüche des Auftraggebers verjähren binnen zwölf Monaten. Für die Schadenersatzansprüche gem. Ziffer VII Nr. 1 gelten jedoch die gesetzlichen Fristen.
X. RECHTE AN MATERIELLEN UND IMMATERIELLEN ARBEITSERGEBNISSEN
1. Rechte, insbesondere Urheberrechte an den von BE/ONE neo in Erfüllung des Auftrages erzielten Arbeitsergebnissen, stehen defacto zu. Hiervon umfasst sind auch die Objekt- und Quellcodes sowie alle dazu gehörigen Unterlagen in ihrem jeweiligen Entwicklungsstand. Sollte sich ein Schutzrecht beim Auftraggeber manifestieren, ist dieser verpflichtet, BE/ONE neo ein räumlich, zeitlich und örtlich unbeschränktes, unentgeltliches Nutzungsrecht für alle bekannten und noch entstehenden Nutzungsarten einzuräumen.
2. BE/ONE neo räumt dem Auftraggeber die zur Vertragsdurchführung erforderlichen Nutzungsrechte für die Dauer des entsprechenden Vertrages ein. Eine Übertragung der eingeräumten Nutzungsrechte auf Dritte ist ausschließlich mit Zustimmung von BE/ONE neo und nach vollständiger Bezahlung des vereinbarten Entgelts möglich. Am eingesetzten Know-How sowie an Methoden und Verfahren von BE/ONE neo findet eine Rechteeinräumung nicht statt.
3. Bei Internetdienstleistungen und Multimediaproduktionen ist eine Herausgabe von Quellcodes sowie von offenen Dateien nicht Bestandteil des einfachen Nutzungsrechts. Die Herausgabe bedarf einer gesonderten Vereinbarung.
XI. SCHUTZRECHTE
1. Der Auftraggeber gewährleistet, dass er alle zur Durchführung des Auftrages erforderlichen Rechte an den übermittelten Daten und Materialien besitzt. Der Auftraggeber stellt BE/ONE neo von allen Ansprüchen Dritter frei, die wegen der Verletzung Ansprüchen Dritter oder gesetzlicher Bestimmungen bei der Ausführung des Auftrages entstehen. Ferner wird BE/ONE neo von den Kosten zur notwendigen Rechtsverteidigung freigestellt.
2. Entwürfe und Kreationsvorschläge von BE/ONE neo sind vertraulich zu behandeln und dürfen nicht an Dritte weitergegeben werden.
3. Sämtliche Arbeitsergebnisse, gleich ob in endgültiger Form oder als Entwurf (Strategien, Konzepte, Entwürfe, Kreationspläne, Designs, Präsentationen und Muster), die dem Auftraggeber zugegangen sind, bleiben geistiges Eigentum von BE/ONE neo, es sei denn, dem Auftraggeber sind ausdrücklich weitere Rechte eingeräumt worden.
XII. FORM
Ergänzungen und Abänderungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern oder Prokuristen sind die Mitarbeiter von BE/ONE neo ohne besondere Vollmacht nicht berechtigt, hiervon abweichende mündliche Abreden zu treffen. Diese mündlichen Abreden müssen schriftlich bestätigt werden. Zur Wahrung der Schriftform genügt die Übermittlung per Telefax, im Übrigen ist die telekommunikative Übermittlung, insbesondere per E-Mail, nicht ausreichend.
XIII. GEHEIMHALTUNGSPFLICHT
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritten gegenüber bzgl. Inhalt und Umfang der aufgrund der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur zur Durchführung des Auftrages zu verwenden. Dies gilt auch für Inhalt, Struktur und Höhe von Zahlungsvereinbarungen.
Der Auftraggeber verpflichtet sich, Dritten gegenüber bzgl. Inhalt und Umfang der aufgrund der Zusammenarbeit erlangten, nicht allgemein bekannten Informationen Stillschweigen zu bewahren und diese nur zur Durchführung des Auftrages zu verwenden. Dies gilt auch für Inhalt, Struktur und Höhe von Zahlungsvereinbarungen.
XIV. ERFÜLLUNGSORT, GERICHTSSTAND, SONSTIGE VEREINBARUNGEN
1. Erfüllungsort ist Erlangen.
2. Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Erlangen.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Bestimmungen des UN-Kaufrechts finden keine Anwendung. Ergänzend gelten die mit den jeweiligen Preislisten bekannt gegebenen Sonderbedingungen unserer Produkte.
4. Der Auftraggeber ist selbst dafür verantwortlich, die Eignung von Waren und Dienstleistungen für den beabsichtigten Verwendungszweck zu prüfen.
5. Hinweis gemäß Bundesdatenschutzgesetz: Die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Auftraggeberdaten werden gespeichert.
6. Die Exklusivität für bestimmte Produktfelder, Märkte, Zielgruppen, aber auch für bestimmte Gegenstände und Methoden kann defacto nicht gewähren, es sei denn, sie wird ausdrücklich schriftlich vereinbart. Soweit im Rahmen eines Auftrages Exklusivität vereinbart wurde, ist ihre Dauer und das zusätzlich zu berechnende Honorar festzulegen.
7. BE/ONE neo darf die für den Kunden entwickelten Arbeiten angemessen und branchenüblich signieren, die Vertragsbeziehung zu dem Kunden im üblichen Umfang für Eigenwerbung unentgeltlich verwenden und sich im Impressum inkl. Verlinkung zur www.defacto-beone.de darstellen, sofern dadurch keine vertraulich zu behandelnden Informationen des Auftraggebers offenbart werden. Diese Signierung und werbliche Verwendung kann durch eine entsprechende gesonderte Vereinbarung zwischen BE/ONE neo und Auftraggeber im Einzelfall schriftlich ausgeschlossen werden.
8. Sollten einzelne Bestimmungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Stand: 09/2015